Aus diesem Grunde prüft der Grundbuchverwalter in erster Linie, ob Identität herrscht zwischen dem Rechtszuständigen an dem durch die Anmeldung betroffenen Recht und dem Anmeldenden. Stellt der Grundbuchverwalter fest, dass der Anmeldende nicht identisch ist mit der von ihm als rechtszuständig festgestellten Person, hat er vom Anmeldenden den Nachweis zu verlangen, dass diesem entweder durch ein Rechtsgeschäft oder durch das Gesetz bzw. durch einen eine gesetzliche Grundlage vollziehenden behördlichen Akt das Verfügungsrecht übertragen worden ist (Deillon- Schegg, a.a.O., S. 134).