Wo es nichts anderes anordnet, ist davon auszugehen, dass der Rechtszuständige verfügungsberechtigt ist, ihm mithin die Verfügungsmacht zukommt (Bettina Deillon-Schegg, Grundbuchanmeldung und Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters im Eintragungsverfahren, Zürich 1997, S. 101). Aus diesem Grunde prüft der Grundbuchverwalter in erster Linie, ob Identität herrscht zwischen dem Rechtszuständigen an dem durch die Anmeldung betroffenen Recht und dem Anmeldenden.