In der Regel fallen Rechtszuständigkeit und Verfügungsrecht in der gleichen Person zusammen. Das Recht zur Verfügung und damit die Verfügungsmacht steht grundsätzlich dem Inhaber des betreffenden Rechts zu. Auch das Gesetz geht von der grundsätzlichen Identität zwischen Rechtsträgerschaft und Verfügungsrecht aus. Wo es nichts anderes anordnet, ist davon auszugehen, dass der Rechtszuständige verfügungsberechtigt ist, ihm mithin die Verfügungsmacht zukommt (Bettina Deillon-Schegg, Grundbuchanmeldung und Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters im Eintragungsverfahren, Zürich 1997, S. 101).