vom ausscheidenden auf den eintretenden Gesellschafter vollzieht sich alsdann gemäss der herrschenden Lehre nach den Regeln der Abtretung von Forderungen gemäss Art. 164 ff. OR, die hier sinngemäss anzuwenden sind. Durch die Übertragung wird die Mitgliederstellung als ganzes übertragen und nicht nur einzelne Elemente von ihr (Martin Lenz, Die Form von Eigentumsübertragungen am Immobilienvermögen bei Personengesellschaften, Bern 2001, S. 140 f., mit weiteren Hinweisen; Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 8. Auflage, Bern 1998, S. 274;