Das schützenswerte Interesse des Beschwerdeführers liegt daher darin, dass im Grundbuchbeschwerdeverfahren die richtige Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit in Frage steht, was mit Blick auf eine allfällige Verantwortlichkeitsklage von Bedeutung sein kann. Damit ist das Anfechtungsinteresse von Notar A. hinlänglich substantiiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.