Peter Ruf, Notariatsrecht, Skriptum, Langenthal 1995, N. 458). Massgebend ist, dass der Notar ein eigenes schützenswertes Interesse hat (Roland Pfäffli, Der Ausweis für die Eigentumseintragung im Grundbuch, Dissertation, Langenthal 1999, S. 56). Vorliegend ist strittig, ob der zur Anmeldung eingereichte Abtretungsvertrag im Grundbuch eingetragen werden kann. Das schützenswerte Interesse des Beschwerdeführers liegt daher darin, dass im Grundbuchbeschwerdeverfahren die richtige Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit in Frage steht, was mit Blick auf eine allfällige Verantwortlichkeitsklage von Bedeutung sein kann.