Zur Beschwerdeführung ist befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung o- der Änderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 65 lit. a VRPG). Der Beschwerdeführer hat als Notar den zur Diskussion stehenden Abtretungsvertrag beurkundet und beim Kreisgrundbuchamt angemeldet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist neben der Beschwerdebefugnis der von der Abweisung betroffenen Urkundsparteien auch diejenige der beteiligten Urkundspersonen grundsätzlich zu bejahen (BGE 116 II 136; BVR 1999 S. 51 ff., mit weiteren Hinweisen; Peter Ruf, Notariatsrecht, Skriptum, Langenthal 1995, N. 458).