Auf jeden Fall könne die Zustimmung der übrigen Gesellschafter nicht mit einer notariellen Feststellung in der Urkunde selber erfolgen. Vielmehr hätten alle Eigentümer entweder selber oder durch Bevollmächtigung einer Drittperson an der öffentlichen Beurkundung teilzunehmen. Die Zustimmungserklärung sämtlicher Gesellschafter sei dann mit der Anmeldung beim Grundbuchamt einzureichen. Da diese Formvorschrift vorliegend nicht eingehalten worden sei, leide das Geschäft an einem Formmangel. c) Auf den Inhalt der einzelnen Eingaben wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.