b) In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 18. Dezember 2003 beantragt das Kreisgrundbuchamt die Abweisung der Beschwerde. Obschon der Abtretungsvertrag vom 2. Mai 2003 die Erklärung enthalte, die separaten Zustimmungserklärungen der einzelnen Gesellschafter lägen dem Vertrag bei, seien dem Grundbuchamt weder separat abgegebene Willenserklärungen der Gesellschafter noch ein allfälliger Gesellschaftsbeschluss vorgelegt worden. Auf jeden Fall könne die Zustimmung der übrigen Gesellschafter nicht mit einer notariellen Feststellung in der Urkunde selber erfolgen.