zug auf Grundstücke erfolge der Gesellschafterwechsel sogar ausserbuchlich, so dass die Änderung im Grundbuch nur deklaratorischen Charakter aufweise. Sofern die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter zum Gesellschafterwechsel vorliege, habe der Grundbuchverwalter die beantragten Eintragungen vorzunehmen.