Es sei naheliegend, dass B. ihren Anteil am „F.“ zusammen mit der Stockwerkeinheit an die Ehegatten C./D. habe abtreten wollen, da sie künftig kein Interesse mehr an diesem „F.“ habe. Die Übertragung des Anteils an der einfachen Gesellschaft sei jedoch nicht gleichzeitig mit der Veräusserung der Stockwerkeinheit erfolgt, da die notwendigen Zustimmungserklärungen der übrigen Gesellschafter noch nicht vorgelegen hätten. In der Folge habe B. die übrigen Gesellschafter kontaktiert. Diese hätten ausnahmslos die schriftliche Zustimmung zur Abtretung ihres Anteils an die Ehegatten C./D. erteilt.