1. Am 2. Mai 2003 meldete Notar A. den gleichentags zwischen B. (Abtreterin) und C. und D. (Übernehmer) abgeschlossenen Abtretungsvertrag betreffend die Parzelle Nr. 1000 beim Kreisgrundbuchamt zur Einschreibung an. Mit Verfügung vom 19. November 2003 wies das Kreisgrundbuchamt die Grundbuchanmeldung ab mit der Begründung, das Verfügungsrecht von B. zur Abtretung sei nicht gegeben. Verfügungsberechtigt sei die einfache Gesellschaft, welche als Eigentümerin des Grundstückes eingetragen sei. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem vorgelegten Abtretungsvertrag um einen Kaufvertrag handle.