Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass zwar die Amtsführung des Grundbuchverwalters einer regelmässigen Aufsicht der JGK unterliegt (Art. 956 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 124 EG ZGB). Beschwerden gegen seine Amtsführung und Anstände bezüglich der eingereichten oder einzureichenden Belege und Erklärungen werden von der JGK entschieden, sofern nicht die gerichtliche Anfechtung vorgesehen ist (Art. 956 Abs. 2 ZGB). Da dem Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche die Grundbuchberichtigungsklage offen steht, ist der Beschwerdeweg vorliegend aber ausgeschlossen (vgl. BGE 127 III 195 E. 2a;