3. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ein richtiger Eintrag (nämlich das Wegrecht zulasten der SBB) in ungerechtfertigter Weise gelöscht worden. Das Wegrecht sei deshalb wieder im Grundbuch einzutragen. Wie dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 5. November 2003 mitgeteilt wurde, ist zur Beurteilung der von ihm erhobenen Grundbuchberichtigungsklage aber nicht die JGK, sondern der Gerichtspräsident zuständig (Art. 2 Abs. 2 EG ZGB). Auf die vorliegende Grundbuchberichtigungsklage kann aus diesem Grunde nicht eingetreten werden.