2. Das instruierende Rechtsamt der JGK teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. November 2003 mit, dass erhebliche Zweifel an der Zuständigkeit der JGK bestünden, da zur Beurteilung einer Grundbuchberichtigungsklage nicht die JGK zuständig sei, sondern der Gerichtspräsident (Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB; BSG 211.1]). Die Beschwerde an die JGK als kantonale Aufsichtsbehörde über das Grundbuchwesen (Art. 124 EG ZGB) sei zur Grundbuchberichtigungsklage an den Gerichtspräsidenten subsidiär. Auf die dem Beschwerdeführer zum Rückzug seiner Beschwerde resp.