Insbesondere sei er nicht verpflichtet gewesen, auf die Publikation im Amtsanzeiger vom 3. und 10. Februar 1999 zu reagieren, da er gestützt auf Art. 944 Abs. 1 ZGB habe davon ausgehen können, dass das belastete Grundstück der SBB ebenfalls ins Grundbuch aufgenommen werde - samt dem Eintrag der Belastung.