Zur Begründung seiner Eingabe führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass gemäss Art. 973 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) der gutgläubige Erwerber eines dinglichen Rechtes in seinem Erwerb zu schützen sei. Der Kaufvertrag von 1954, der Grundbuchauszug von 1997 sowie die ungehinderte Ausübung des Wegrechts seit 1954 würden die Anhebung der Klage ausreichend begründen. Insbesondere sei er nicht verpflichtet gewesen, auf die Publikation im Amtsanzeiger vom 3. und 10. Februar 1999 zu reagieren, da er gestützt auf Art.