1. Mit Eingabe vom 3. November 2003 reichte A., rechtsgültig vertreten durch Fürsprecher B., bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) eine Klage auf Berichtigung des Grundbuches ein. Er beantragt, das Wegrecht zulasten der SBB sowie zugunsten des Grundstücks 1000, Kreisgrundbuchamt, sei einzutragen sowie das entsprechende Grundstück der SBB damit zu belasten. Eventualiter sei er in der Höhe von Fr. 25'000.-- zu entschädigen. Zur Begründung seiner Eingabe führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass gemäss Art. 973 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB;