hinsichtlich der Nutzniessung. Art. 634 Abs. 2 ZGB findet keine Anwendung. Die Vorinstanz hat somit zu Recht verlangt, die Begründung der Nutzniessung müsse öffentlich beurkundet werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die entstandenen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 VRPG). 8