Dass dieser Nachlassgegenstand aber in einem engen Zusammenhang mit der Erbteilung stehen muss, setzt wohl auch Hauser unausgesprochen voraus. Im vorliegenden Fall ist dieser Zusammenhang indessen nicht gegeben, weil das dominierende Element des Vertrags darin besteht, die Erbengemeinschaft an der Liegenschaft aufrechtzuerhalten und die daran vorgenommenen Investitionen der überlebenden Ehegattin auszugleichen. Dass die Zuweisung der Beweglichkeiten an die Ehegattin - neben der Einräumung der Nutzniessung und der Zusicherung eines Rückleistungsanspruches - Teil dieser Ausgleichung sein soll, macht den Vertrag nicht zu einer Erbteilung hinsichtlich der Nutzniessung.