Auch die Meinung Hausers (a.a.O., S. 86 und S. 87), die Verbundenheit des beschränkten dinglichen Rechts mit dem Nachlass müsse nur indirekt gegeben sein, nämlich dergestalt, dass es sich auf einen Nachlassgegenstand beziehe, steht dem nicht entgegen. Hauser nimmt mit dieser Aussage lediglich Stellung gegen eine in der Lehre vertretene Ansicht, das beschränkte dingliche Recht müsse vom Erblasser vererbt worden sein. Dass dieser Nachlassgegenstand aber in einem engen Zusammenhang mit der Erbteilung stehen muss, setzt wohl auch Hauser unausgesprochen voraus.