Die Praxis, dass die einfache Schriftform (Art. 634 Abs. 2 ZGB) auch für einen Erbteilungsvertrag genügt, in welchem die Zuweisung einer Nutzniessung geregelt wird (vgl. oben E. a), ist vorliegend nicht anwendbar, weil die Nutzniessung keinen genügenden Bezug zum geteilten Eigentum hat. Auch die Meinung Hausers (a.a.O., S. 86 und S. 87), die Verbundenheit des beschränkten dinglichen Rechts mit dem Nachlass müsse nur indirekt gegeben sein, nämlich dergestalt, dass es sich auf einen Nachlassgegenstand beziehe, steht dem nicht entgegen.