Entscheidend ist vielmehr, dass gestützt auf den fraglichen Vertrag die Erbengemeinschaft am Grundstück nicht ohne weitere Regelungen aufgelöst werden könnte, da nicht klar ist, wer wie viel erhält. Diesbezüglich handelt es sich daher nicht um einen Erbteilungsvertrag im Sinne von Art. 634 ZGB. Die Praxis, dass die einfache Schriftform (Art. 634 Abs. 2 ZGB) auch für einen Erbteilungsvertrag genügt, in welchem die Zuweisung einer Nutzniessung geregelt wird (vgl. oben E. a), ist vorliegend nicht anwendbar, weil die Nutzniessung keinen genügenden Bezug zum geteilten Eigentum hat.