612a, N. 3,9) - davon spricht, dass dem überlebenden Ehegatten statt des Eigentums die Nutzniessung oder ein Wohnrecht eingeräumt werden kann, während im vorliegenden Fall kein Konnex zwischen Nutzniessung und Erbanteil am Grundeigentum besteht. Nicht entscheidend ist schliesslich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, dass im Gegensatz zum Fall in BGE100 Ib 121 die Erbengemeinschaft es nicht ausgeschlossen hat, dass die Liegenschaft dereinst geteilt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, dass gestützt auf den fraglichen Vertrag die Erbengemeinschaft am Grundstück nicht ohne weitere Regelungen aufgelöst werden könnte, da nicht klar ist, wer wie viel erhält.