6 den die Witwe auf Grund von Art. 612a Abs. 2 ZGB stellen könne. Damit bringe das Gesetz zum Ausdruck, dass nicht in jedem Fall eine Teilung des Grundeigentums stattfinden müsse. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass Art. 612a Abs. 2 ZGB - welcher eine dispositive Teilungsvorschrift ist (Baumann, a.a.O., N. 15; Schaufelberger, a.a.O., Art. 612a, N. 3,9) - davon spricht, dass dem überlebenden Ehegatten statt des Eigentums die Nutzniessung oder ein Wohnrecht eingeräumt werden kann, während im vorliegenden Fall kein Konnex zwischen Nutzniessung und Erbanteil am Grundeigentum besteht.