Das Grundstück wird nicht geteilt und die Witwe bleibt gleichberechtigte gesetzliche Erbin. Im Gegensatz dazu wäre sie im Falle von Art. 473 ZGB nicht Erbin geworden, sondern hätte die Nutzniessung an Stelle eines Eigentumsanteils erhalten (Staehelin in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, ZGB II, Art. 473, N. 12). c) Auch aus dem Hinweis auf Art. 612a ZGB kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er macht geltend, die Vereinbarung einer Nutzniessung am Grundstück entspreche dem Anspruch,