473 ZGB die Nutzniessung an der ganzen Erbschaft zuzuweisen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die Nutzniessung an die Stelle des der Ehegattin neben den Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts getreten wäre (Art. 473 Abs. 2 ZGB). Dieses Ziel hat die Erbengemeinschaft mit dem fraglichen, nach dem Tod des Ehegatten abgeschlossenen Vertrag nun aber gerade nicht erreicht, da die Ehefrau ihren gesetzlichen Erbanteil am Grundstück beibehalten soll. Das Grundstück wird nicht geteilt und die Witwe bleibt gleichberechtigte gesetzliche Erbin.