Dass sich beide mit der Nutzniessung ihren ganzen Erbteil abgelten lassen wollten, könne kaum vermutet werden (BGE 100 Ib 121 E. 3). Im Unterscheid dazu liegt im vorliegend zu beurteilenden Fall zwar mindestens insoweit eine partielle Erbteilung vor, als die beweglichen Vermögenswerte der Witwe zugewiesen werden, doch hat - und dies ist der entscheidende Punkt -- die Einräumung der Nutzniessung damit keinen direkten Zusammenhang. Im Vertrag wird zwar gesagt, man habe ursprünglich zu Lebzeiten des Erblassers beabsichtigt, der Ehefrau nach Art. 473 ZGB die Nutzniessung an der ganzen Erbschaft zuzuweisen.