Das Bundesgericht kam zu Schluss, der Vertrag bringe den Willen zur Aufrechterhaltung der Erbengemeinschaft zum Ausdruck, und bezüglich der Einräumung der Nutzniessung an zwei Erbinnen könne er nicht als partielle Erbteilung betrachtet werden. Einerseits lasse sich ihm kein übereinstimmender Teilungswille entnehmen, andererseits gehe aus ihm nicht hervor, inwieweit die Nutzniessung den beiden Erbinnen auf deren Erbteil anzurechnen sei. Dass sich beide mit der Nutzniessung ihren ganzen Erbteil abgelten lassen wollten, könne kaum vermutet werden (BGE 100 Ib 121 E. 3).