Zwei Mitgliedern der Erbengemeinschaft wurde an einer Wohnung die Nutzniessung auf Lebenszeit eingeräumt. Sodann regelten sie die Ausgleichung einer Zuwendung, die ein Mitglied der Erbengemeinschaft von der Erblasserin zu Lebzeiten auf Anrechnung an den Erbteil erhalten hatte. Schliesslich ordneten sie noch die Verwaltung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens. Das Bundesgericht kam zu Schluss, der Vertrag bringe den Willen zur Aufrechterhaltung der Erbengemeinschaft zum Ausdruck, und bezüglich der Einräumung der Nutzniessung an zwei Erbinnen könne er nicht als partielle Erbteilung betrachtet werden.