5 hinaus mit der Zuweisung der Beweglichkeiten sowie mit einem Rückleistungsanspruch bei einem allfälligen späteren Verkauf des Grundstücks abgegolten werden sollen. Die Vorinstanz beruft sich in ihrer Vernehmlassung auf den wegweisenden BGE 100 Ib 121. In dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt vereinbarten die Mitglieder einer Erbengemeinschaft in einem schriftlichen Vertrag, zu Lebzeiten ihr Grundeigentum nicht zu teilen oder zu verkaufen. Zwei Mitgliedern der Erbengemeinschaft wurde an einer Wohnung die Nutzniessung auf Lebenszeit eingeräumt.