634 ZGB, N. 15-19). Handelt es sich bloss um eine objektiv partielle Erbteilung, so genügt es, dass aus dem Vertrag hervorgeht, inwieweit der Teil des Nachlasses, der ausgeschieden werden soll, dem Los des erwerbenden Miterben anzurechnen ist (BGE 100 Ib 121 E. 2). b) Vorliegend wird die Nutzniessung an einem Grundstück begründet, welches von der Erbteilung ausgenommen werden soll. Die Nutzniessung stellt somit keine Gegenleistung für einen Erbteil am Grundstück dar, sondern soll vielmehr ein Entgelt sein an die Witwe für die teilweise Amortisation einer Hypothek auf dem Grundstück und für die Bezahlung eines Hausumbaus.