Durch ihn werden die Ansprüche der Erben konkretisiert und die obligatorische Verpflichtung geschaffen, das Gesamteigentum in ganz bestimmter Weise aufzuheben. Welchen Inhalt die Miterben der vertraglichen Regelung geben, steht weitgehend in ihrem Belieben. Nicht nur die Überführung von Gesamteigentum in Alleineigentum kommt in Frage, sondern z.B. auch die Vereinbarung von Eigentum des einen Erben mit beschränkter dinglicher Berechtigung (z.B. Nutzniessungs- oder Wohnrecht) zu Gunsten des anderen (Hauser, Der Erbteilungsvertrag, 1973, S. 85/86, vgl. auch S. 53; Tuor/Picenoni, a.a.O., Art. 612 ZGB, N. 13; vgl. auch Art. 634 ZGB, N. 15-19).