3. a) Zweck der Erbteilung ist, die Erbschaftsgegenstände in die Alleinberechtigung der Erben zu überführen. Nach Art. 634 Abs. 1 ZGB kann sie entweder durch Realteilung oder durch den Abschluss eines Teilungsvertrags beendet werden. Beim Teilungsvertrag handelt es sich um die obligatorische, gegenseitige Verpflichtung aller Erben, den Nachlass in bestimmter Weise zu teilen und die für den endgültigen Vollzug notwendigen Handlungen vorzunehmen (Schaufelberger, a.a. O., Art. 634 ZGB, N. 1,13). Durch ihn werden die Ansprüche der Erben konkretisiert und die obligatorische Verpflichtung geschaffen, das Gesamteigentum in ganz bestimmter Weise aufzuheben.