4 (Bargeld, Hausrat und geschäftliches Material) an M. auf Rechnung ihrer eherechtlichen Ansprüche (Ziff. II des Vertrags) eine Erbteilung darstellt. Die Parteien erklären ausdrücklich, die Erbengemeinschaft sei hinsichtlich des sämtlichen beweglichen Vermögens aufgelöst. Im gleichen Satz halten sie aber wörtlich fest, die Erbengemeinschaft bleibe an der Liegenschaft bestehen, da dort das Gesamteigentum der Erben nicht aufgehoben werden solle (Ziff. V/3). Es handelt sich somit um eine objektiv partielle Teilung der Erbschaft, da nur ein Teil des Nachlasses unter den Erben aufgeteilt wird und die Erbengemeinschaft für die restlichen Erbschaftssachen bestehen bleibt (Schaufelberger,