Abgeleitet aus Art. 634 Abs. 2 ZGB, wonach der Erbteilungsvertrag zu seiner Gültigkeit nur der schriftlichen Form bedarf, hat sich die Praxis herausgebildet, dass die einfache Schriftform auch für einen Teilungsvertrag genügt, durch welchen die Zuweisung von Grundstücken oder dinglichen Rechten an solchen geregelt wird. Dies gilt auch für die Nutzniessung, die anlässlich einer Erbteilung vereinbart wird (BGE 118 II 395 E. 2,100 Ib 121 E. 1; Schaufelberger in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, ZGB II, Art. 634, N. 17; Müller, a.a.O., Art. 746, N. 3; Baumann, Zürcher Kommentar, 1999, Art. 746 ZGB, N. 38/iv; Escher, Zürcher Kommentar, 1960, Art. 634 ZGB, N. 12;