657 Abs. 1 ZGB, wonach ein Vertrag auf Eigentumsübertragung zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung bedarf. Vorliegend ist unbestritten, dass der fragliche Vertrag vom 25. Mai 2000 die Anforderungen an die öffentliche Beurkundung, wie sie in den Artikeln 1 bis 37 des Notariatsdekrets vom 28. August 1980 (NotD; BSG 169.111) festgelegt sind, nicht erfüllt. Eine spezielle Regelung gilt indessen für die Erbteilung: Abgeleitet aus Art.