2. a) Im Zentrum des vorliegenden Rechtsstreits steht die Absicht der Kinder des Erblassers, ihrer Mutter an der der Erbengemeinschaft gehörenden Liegenschaft die lebenslängliche Nutzniessung einzuräumen. Zur Bestellung einer Nutzniessung ist bei Grundstücken die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; für den Erwerb sowie für die Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Eigentum (Art. 746 ZGB). Das Gesetz verweist damit auf Art. 657 Abs. 1 ZGB, wonach ein Vertrag auf Eigentumsübertragung zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung bedarf.