Vorliegend ist strittig, ob der Vertrag in der einfach schriftlichen Form, wie er vorliegt, bezüglich der Nutzniessung im Grundbuch angemeldet werden kann oder ob dafür die öffentliche Beurkundung erforderlich ist. Damit ist das Anfechtungsinteresse von Notar B. hinlänglich substantiiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.