3 würdiges Interesse liegt darin, dass im Grundbuchbeschwerdeverfahren die richtige Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit in Frage steht, was mit Blick auf eine allfällige Verantwortlichkeitsklage von Bedeutung sein kann. Allerdings muss der Notar ein aktuelles praktisches Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Frage haben. Vorliegend ist strittig, ob der Vertrag in der einfach schriftlichen Form, wie er vorliegt, bezüglich der Nutzniessung im Grundbuch angemeldet werden kann oder ob dafür die öffentliche Beurkundung erforderlich ist.