Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). b) Der Beschwerdeführer hat als Notar den zur Diskussion stehenden Vertrag verfasst und beim Grundbuch angemeldet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 116 II 136, BN 1990, 154 ff., BVR 1995 S. 269) ist neben der Beschwerdebefugnis der von der Abweisung betroffenen Urkundsparteien auch diejenige des beurkundenden Notars zu bejahen. Massgebend ist, dass der Notar ein eigenes schützenswertes Interesse hat (Pfäffli, Der Ausweis für die Eigentumseintragung im Grundbuch, Diss. St. Gallen 1999, S. 56). Sein schutz-