Dass daneben eine Nutzniessung am Grundstück vereinbart worden sei, entspreche dem Anspruch, den die Witwe auf Grund von Art. 612a Abs. 2 ZGB stellen könne. Damit bringe das Gesetz zum Ausdruck, dass nicht in jedem Fall eine Teilung des Grundeigentums stattfinden müsse. Mit Vernehmlassung vom 3. April 2002 beantragt das Kreisgrundbuchamt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Auf die verschiedenen Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung: