2. Gegen die Abweisungsverfügung des Kreisgrundbuchamts führt am 7. März 2002 Notar R. Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion. Er beantragt sinngemäss, die Abweisungsverfügung der Vorinstanz sei aufzuheben mit der Anweisung, das Geschäft wie beantragt einzutragen. Zusammengefasst macht er geltend, beim fraglichen Vertrag handle es sich um eine (objektiv partielle) Erbteilung, selbst wenn nur die nichtliegenschaftlichen Vermögenswerte geteilt würden. Dass daneben eine Nutzniessung am Grundstück vereinbart worden sei, entspreche dem Anspruch, den die Witwe auf Grund von Art. 612a Abs. 2 ZGB stellen könne.