In der Folge meldeten die Parteien die Nutzniessung auf der Parzelle Nr. 650 beim Kreisgrundbuchamt zur Eintragung an. Dieses wies in seiner Verfügung vom 8. Februar 2002 die Grundbuchanmeldung ab mit der Begründung, die Einräumung einer Nutzniessung bedürfe in Anwendung von Art. 746 i.V.m. Art. 657 ZGB der öffentlichen Beurkundung. Eine Ausnahme werde zwar bei Erbteilungsverträgen gemacht, die in der Form der einfachen Schriftlichkeit errichtet werden könnten. Im vorliegenden Fall jedoch handle es sich nicht um eine Erb- 2 teilung, weil der Eigentumsbestand an den liegenschaftlichen Werten nicht verändert werde.