Schliesslich vereinbaren die Erben unter Ziff. V/2 «Teilungsbestimmungen/Auseinandersetzung», dass M. bei einem allfälligen späteren Verkauf der Liegenschaft aus dem erzielten Gewinn die Hälfte der von ihr investierten Versicherungsgelder vorweg abziehen kann. Die Parteien erklären, die Erbengemeinschaft sei hinsichtlich des sämtlichen beweglichen Vermögens aufgelöst, bleibe jedoch an der Liegenschaft bestehen, da dort das Gesamteigentum der Erben nicht aufgehoben werden solle (Ziff. V/3). b) In der Folge meldeten die Parteien die Nutzniessung auf der Parzelle Nr. 650 beim Kreisgrundbuchamt zur Eintragung an.