Unter der Ziff. II «Erbteilung Beweglichkeiten» überlassen die Erben der Miterbin M. sämtliche beweglichen Vermögenswerte auf Rechnung ihrer eherechtlichen Ansprüche sowie auf Grund der Tatsache, dass sie alle den Aktiven gegenüberstehenden Passiven unter Verwendung des Versicherungsgeldes beglichen habe. In Ziff. IV/3 wird festgehalten, die Eigentumsverhältnisse am nutzniessungsbelasteten Grundstück seien derart, dass M. einen internen Anteil von einem Zweitel und die Nachkommen einen solchen von je einem Sechstel haben werden. Schliesslich vereinbaren die Erben unter Ziff.