1. a) In einer als «Erbteilungsvertrag» überschriebenen Vereinbarung vom 25. Mai 2000 regelten die Erben des verstorbenen L., nämlich seine Ehefrau M. und die Kinder A., G. und S. Folgendes: M. wird an der Liegenschaft Nr. 650 die lebenslängliche Nutzniessung eingeräumt (Ziff. III). Es wird ausgeführt (Ziff. I/3), es handle sich um eine Nutzniessung im Sinne von Art. 745 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), weil zu Lebzeiten des Erblassers die ursprünglich gewollte Nutzniessung gemäss Art. 473 ZGB (Begünstigung des Ehegatten durch Zuweisung der Nutzniessung am ganzen, den gemeinsamen Nachkommen zufallenden Teil der Erbschaft)