Wenn im Rahmen eines Vertrages zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinsamen Kindern Nachlassbeweglichkeiten aufgeteilt werden und dem überlebenden Ehegatten - unter anderem zur Abgeltung von wertvermehrenden Investitionen - die Nutzniessung an einem Grundstück zugeteilt wird, das Grundstück selber aber im fortgesetzten Gesamteigentum der Erbengemeinschaft verbleibt, liegt bezüglich der Begründung der Nutzniessung kein Erbteilungsvertrag vor. Die Nutzniessung hat keinen genügenden Bezug zum geteilten Eigentum. Demnach ist für die Begründung der Nutzniessung die öffentliche Beurkundung erforderlich (Bezugnahme auf BGE 100 Ib 121).