Jürg Schmid, in Basler Kommentar, a.a.O., Art. 45 SchlT, N. 1 ff.). Dem Kreisgrundbuchamt wird es auch obliegen zu prüfen, ob und welche Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen sind. 6. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 VRPG). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Die schriftliche Mitteilung vom 6. März 2001 des Kreisgrundbuchamts wird – soweit sie als Verfügung zu qualifizieren ist - von Amtes wegen aufgehoben. 2. Der Antrag betreffend die Anmerkung des Wässerungsrechts wird als Gesuch zur näheren Prüfung an das Kreisgrundbuchamt weitergeleitet. 3. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.