f) Dem Kreisgrundbuchamt wird es obliegen, zu prüfen, ob das Wässerungsrecht als Anmerkung im Grundbuch eingetragen werden kann. Aufgrund des numerus clausus zulässiger Anmerkungen wird das Kreisgrundbuchamt vorab die Frage nach einer möglichen gesetzlichen Grundlage für die gewünschte Anmerkung prüfen; im Vordergrund steht vorliegendenfalls die Anmerkung eines dinglichen Rechts, das nach geltendem Recht nicht mehr begründet werden kann (Art. 45 SchlT ZGB; Bettina Deillon-Schegg, Grundbuchanmeldung und Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters im Eintragungsverfahren, Zürich 1997, S. 268 f.; Jürg Schmid, in Basler Kommentar, a.a.